EURECERT®

EURECERT® EU-GS 904

Durchführungsbestimmungen

 

1 Gütegrundlage

1.1 Die Gütegrundlage für das Gütesiegel besteht aus den Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen. Sie werden in kontinuierlicher Anpassung an die bestehenden und künftigen gesetzlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie sich wandelnder Anforderungen, Bedürfnisse der EURECERT® Nutzergruppen und dem technischen Fortschritt ergänzt und weiterentwickelt.

 

2 Verleihung

2.1 Das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. verleiht auf Antrag das Recht zur Führung des europäischen EURECERT® Gütesiegels für Barrierefreiheit an öffentlich rechtliche Einrichtungen und Anstalten, Körperschaften sowie natürliche und juristische Personen, die gemäß den Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen Eigentümer oder Nutzer von öffentlich zugänglichen Gebäuden und öffentlichen Räumen sind, die Produkte für Verbraucher herstellen oder vertreiben oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Das Gütesiegel dient als Nachweis dafür, dass die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Güte- und Prüfbestimmungen sichergestellt und diese permanent überwacht wird.

2.2 Der Antrag auf Verleihung des Gütesiegels ist schriftlich an das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. zu richten. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Er kann im Internet auf der Homepage eurecert.eu oder eurecert.de heruntergeladen werden.

2.3 Der Antrag wird vom Europäischen Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. geprüft. Mit der Erstprüfung beauftragt das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. immer vom EUKOBA e.V. anerkannte Prüfzentren. Die Prüfung erfolgt gemäß den Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen. Eine Prüfung findet generell entweder vor Ort oder bei Produkten in einem, vom EUKOBA e.V. anerkannten, Prüfzentrum statt. Über das Ergebnis wird ein Prüfbericht mit Prüfempfehlungen angefertigt, der dem Kontrollausschuss zur Begutachtung vorgelegt wird. Kosten, die durch die erforderlichen Prüfmaßnahmen entstehen, trägt der Antragsteller.

2.4 Je nach Ergebnis der Prüfung beschließt der Kontrollausschuss entweder die Verleihung des Gütesiegels und erteilt die Urkunde oder dem Antragsteller werden die Gründe einer Zurückstellung schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller kann nach Beseitigung der festgestellten Mängel erneut einen Antrag auf Verleihung stellen.

 

3 Nutzung des Gütesiegels

3.1 Gütesiegelinhaber dürfen das Gütesiegel nur für Objekte, Produkte und Dienstleistungen verwenden, die den Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen entsprechen. Das Gütesiegel muss sich immer auf alle Einrichtungen, das Komplettprodukt oder die Gesamtdienstleistung beziehen. Gütesiegelinhaber sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Angaben müssen in allen Werbeträgern und veröffentlichten Informationen, z.B. Hausprospekten, Katalogen, Inseraten, Internetpräsentationen, u.ä. entsprechend wahrheitsgemäß dargestellt werden. Änderungen, die die Anerkennung des Gütesiegels in jedweder (positiv wie negativ) Form berühren, sind umgehend dem Europäischen Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. schriftlich zu melden. Das Gütesiegel kann dann gegebenenfalls bis zur erneuten Überprüfung weitergeführt oder entzogen werden.

3.2 Dem Europäischen Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. als Zeichenträger steht das alleinige Recht zu, Kennzeichnungsmittel des zutreffenden Gütesiegels für jedweden Verwendungszweck (z.B. Metallprägung, Prägestempel, Druck, Siegelmarken, Gummistempel u.ä.) an die Gütesiegelinhaber auszugeben. Eine Herstellung der Kennzeichnungsmittel durch den Gütesiegelinhaber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung gestattet.

3.3 Für den Gebrauch des Gütesiegels in der Werbung kann der Kontrollausschuss besondere Vorschriften erlassen, um bestehendes Wettbewerbsrecht zu wahren oder missbräuchliche Gütesiegelnutzung zu verhindern.

3.4 Gütesiegelinhaber verpflichten sich, beim Ausscheiden oder bei Entzug des Gütesiegelnutzungsrechtes die im Besitz befindliche Urkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Gütesiegels ohne Anspruch auf Rückerstattung irgendwelcher Art zurückzugeben, ebenso Werbeeinträge und alle auf das Gütesiegel hinweisende Eintragungen zu löschen.

 

4 Überwachung

4.1 Das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütesiegels und die Einhaltung der Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Überwachung weist der Verein durch den neutralen und unabhängigen Kontrollausschuss nach.

4.2 Jeder Gütesiegelinhaber hat durch eine kontinuierliche und jederzeit reproduzierbare Eigenüberwachung und Mitarbeiterqualifizierung sicherzustellen, dass die unter Anwendung des Gütesiegels angebotenen Objekte, Produkte oder Leistungen den Prüfbestimmungen entsprechen. Er unterwirft sich den Überwachungsprüfungen (z.B. Mystery Test, Kundenbefragungen, usw.) durch, vom EUKOBA e.V. anerkannte, Prüfzentren.

4.3 Vom EUKOBA e.V. anerkannte Prüfzentren können beim Gütesiegelinhaber jederzeit unangemeldet Überwachungsprüfungen vornehmen. Die Prüfer verpflichten sich zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses des Gütesiegelinhabers.

4.4 Die Prüfberichte werden auf elektronischem Wege von den Prüfern an die Geschäftsstelle des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V. übermittelt. Über das Prüfergebnis werden der Kontrollausschuss und der Gütesiegelinhaber in Form eines schriftlichen Berichtes informiert.

4.5 Die Prüfung ist bei unzureichendem Ergebnis auf Weisung des Kontrollausschusses zu wiederholen. Eine Wiederholungsprüfung kann auch auf Wunsch des Gütesiegelinhabers erfolgen.

4.6 Die Kosten aller durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen regelt die Mitgliederversammlung des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V. Die Kosten gemäß gültiger Beitrags- und Gebührenordnung hat der Gütesiegelinhaber zu tragen. Dies trifft auch für Wiederholungsprüfungen zu, die auf Wunsch des Gütesiegelinhabers erfolgen.

4.7 Die Selbstverantwortung des Gütesiegelinhabers schließt eine Haftung des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V. oder seiner Organe für die ausgezeichneten Objekte, Produkte oder Dienstleistungen des Gütesiegelinhabers aus.

4.8 Werden ausgezeichnete Objekte, Produkte oder Leistungen des Gütesiegelinhabers seitens Dritter unberechtigt beanstandet, trägt der Beanstandende die entstehenden Prüfgebühren; werden sie zu Recht beanstandet, trägt der betroffene Gütesiegelinhaber diese Prüfgebühren.

 

5 Ahndung von Verstößen

5.1 Bei Verstößen gegen die Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen, gegen die Gütesiegelsatzung oder gegen die Durchführungsbestimmungen kann der Kontrollausschuss:

  • eine Belehrung und / oder eine Verwarnung aussprechen oder
  • eine Vermehrung vorgesehener Überwachungsprüfungen für einen bestimmten Zeitraum zu Lasten des Gütesiegelinhabers anordnen oder
  • die Zahlung einer Vertragsstrafe je nach Umfang des Verschuldens bis zur Höhe von 10.000,00 EUR zu Gunsten des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V. verhängen oder
  • die Berechtigung zur Führung des Gütesiegels befristet oder dauernd entziehen.

5.2 Die Gütesiegelinhaber verpflichten sich zur Erfüllung der Ahndungsleistungen gemäß Abschnitt 5.1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ahndungsbescheides.

5.3 Die Berechtigung zur Führung des Gütesiegels wird befristet oder dauerhaft entzogen, wenn seitens des Gütesiegelinhabers schwerwiegend oder wiederholt gegen die Allgemeinen oder besonderen Prüfbestimmungen, gegen die Gütesiegelsatzung oder gegen die Durchführungsbestimmungen verstoßen wurde.

5.4 Der Kontrollausschuss kann Ahndungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 5.1 der Durchführungsbestimmungen beschließen, wenn der Gütesiegelinhaber Prüfungen verzögert oder behindert.

5.5 Bevor einem Gütesiegelinhaber das Recht zur Gütesiegelnutzung entzogen wird, muss dem Betroffenen unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V. gegeben werden.

 

6 Beschwerde

6.1 Gütesiegelinhaber können gegen Ahndungsbescheide binnen 4 Wochen nachdem sie zugestellt sind, beim Kontrollausschuss Beschwerde einlegen.

6.2 Verwirft der Kontrollausschuss die Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gemäß der Vereinssatzung des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V. beschreiten.

 

7 Wiederverleihung

7.1 Ist das Gütesiegelnutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach 6 Monaten wieder verliehen werden. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Kontrollausschuss kann hierzu zusätzliche Bedingungen auferlegen.

 

8 Änderungen

8.1 Diese Durchführungsbestimmungen sind vom Kontrollausschuss anerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kontrollausschusses. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Europäischen Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. bekannt gemacht worden sind, in Kraft.

 

 

Allgemeine Ausführungsbestimmungen

 

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Prüfbestimmungen legen die Grundsätze für Inhalt und Umfang der Gütekriterien und Überwachungsmaßnahmen für die nachfolgenden Geltungsbereiche fest:

1.2 Der Geltungsbereich Objekte umfasst:

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
  • Museen
  • Sport- und Freizeitstätten
  • Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Bürogebäude, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
  • Verkaufs-, Handelsgebäude und Banken
  • Gaststätten, Hotels und Beherbergungsstätten
  • Arbeitsstätten
  • Bahnhöfe und ÖPNV-Anlagen
  • Flughäfen
  • Stellplätze, Garagen
  • Toilettenanlagen
  • Veranstaltungs- und Versammlungsräume
  • Schulungs- und Seminarräume
  • Zuschaueranlagen und Stadien
  • Wohnungen und Wohnanlagen

1.3 Der Geltungsbereich Außenbereiche umfasst:

  • Straßen, Plätze und Wege
  • Öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen
  • Aussichtspunkte und -plattformen
  • Spielplätze
  • Park- und Freizeitanlagen
  • Zoos und Tierparks

1.4 Die Geltungsbereiche 1.2 und 1.3 werden unterschieden in

  • öffentlich zugängliche Bereiche mit Publikumsverkehr (Außen und Innen)
  • nicht öffentlich zugängliche mit Arbeitsstätten
  • nicht öffentlich zugängliche Bereiche

1.5 Die Prüfung erfolgt gemäß den Allgemeinen Prüfbestimmungen und den entsprechenden Besonderen Prüfbestimmungen gemäß 3.2ff in allen öffentlich zugänglichen Bereichen mit Publikumsverkehr einschließlich:

  • Eingangsbereich
  • Infocounter inklusive Foyer / Garderobe
  • Schalter und Wartebereiche
  • Rampen, Aufzüge und Treppenbereiche
  • Öffentliche Sanitäranlagen
  • Büros mit Besucherfunktion
  • Verkaufsräume und Repräsentationsbereiche
  • Räume für Unterkunft und Gastronomie
  • Ausstellungsräume und Veranstaltungsräume
  • Unterrichts- und Konferenzräume
  • Dazugehörige Erschließungsflächen
  • Dazugehörige Infrastruktur
  • Parkflächen

sowie auf Antrag in allen nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsstätten einschließlich:

  • Arbeitsräume (z.B. Büro, Labor, Werkräume)
  • Besprechungs- und Konferenzräume
  • Lager, Maschinen- und Nebenräume
  • Pausen- und Bereitschaftsräume
  • Küchenbereiche
  • Sanitärräume und Erste-Hilfe-Räume
  • Dazugehörige innere Erschließungsflächen

1.6 Der Geltungsbereich Produkte umfasst Verbrauchs- und Gebrauchsprodukte einschließlich:

  • Fahrzeuge
  • Hilfsmittel
  • Mobilitätshilfen
  • Ortsfeste Produkte
  • Tragbare Produkte
  • Bestimmungsgemäß zerlegbare Produkte
  • Komplexe Produkte

jeweils einschließlich der Entwicklung und Herstellung sowie der Gestaltung von Produktinformationen.

1.7 Der Geltungsbereich barrierefreie Dienstleistungen umfasst:

  • Bauleistungen
  • Reparatur- und Erstellungsleistungen
  • Beratungstätigkeiten
  • Öffentliche Leistungen (Polizei, Feuerwehr, Rettung)
  • Regelmäßige Informationstätigkeiten
  • Vermittlungs- und Organisationstätigkeiten
  • Soziale, medizinische, pflegerische und kulturelle Betreuungsleistungen
  • Therapien
  • Schulungen
  • Verkaufstätigkeiten
  • Kundenbetreuung

1.8 Die Geltungsbereiche können miteinander kombiniert werden.

1.9 Im Rahmen der Besonderen Prüfbestimmungen werden Anforderungen an die einzelnen unter Abschnitt 1.2 bis 1.7 gelisteten Bereiche in Form von detaillierten Anforderungsprofilen abgehandelt.

 

2 Gütebestimmungen

2.1 Als Grundlage gelten diese Allgemeinen Prüfbestimmungen nur in Verbindung mit der oder den jeweiligen Besonderen Prüfbestimmung/en.

 

3 Gütesiegelnutzer

3.1 Gütesiegelnutzer können alle Inhaber und Anbieter sein, die die unter Abschnitt 1.2 bis 1.7 genannten barrierefreien Objekte, Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Güteprüfung zur Verfügung stellen.

3.2 Das EURECERT® Gütesystem sieht durch den gesamtgesellschaftlichen Ansatz eine branchenübergreifende Betrachtung und Überwachung von Barrierefreiheit vor. Hierzu gehören die nachfolgenden 10 Branchengruppierungen:

3.2.1 Hotel und Gastronomie
3.2.2 Handel
3.2.3 Gesundheit
3.2.4 Wohnungswirtschaft
3.2.5 Verkehr, Schiene und Straße
3.2.6 Veranstaltungen
3.2.7 Sport
3.2.8 Freizeit und Spaß
3.2.9 Öffentlich zugängliche Gebäude
3.2.10 Kultur und Sehenswürdigkeiten

3.3 Für die, unter 3.2.1 bis 3.2.10 gelisteten Branchen, gelten die jeweiligen Besonderen Prüfbestimmungen nebst den Allgemeinen Prüfbestimmungen.

3.4 Gütesiegelnutzer verpflichten sich, geprüfte oder der Güteprüfung vergleichbare barrierefreie Objekte, barrierefreie Produkte und barrierefreie Dienstleistungen anzubieten.

 

4 Nutzergruppen und Güteklassifizierung

EUKOBA definiert Barrierefreiheit als 100% Notwendigkeit vom kleinen Kind bis zum Greis. Deshalb berücksichtigen wir in unseren Prüfbestimmungen einen Querschnitt durch die gesamte Gesellschaft. Hierzu wurden die nachfolgenden 11 Nutzergruppen definiert.

 

Nutzergruppe Kinder
Kinder
Nutzergruppe Familie
Familie
Nutzergruppe Senioren
Senioren
Nutzergruppe Rollstuhl
Rollstuhl
Nutzergruppe Mobilitätseinschränkung
Gehen
Nutzergruppe Kognitive Einschränkung
Geist
Nutzergruppe Taub
Taub
Nutzergruppe Höreinschränkung
Hören
Nutzergruppe Erblindung
Blind
Nutzergruppe Seheinschränkung
Sehen
Nutzergruppe Kulturen
Kulturen
 

 

4.1 Nutzergruppe Kinder
Die Nutzergruppe Kinder und Jugendliche ist altersspezifisch unterschiedlich zu betrachten. Nur wenige Jahre Altersunterschied machen bei Kindern schon sehr viel aus. Wir unterscheiden daher folgende Einteilung in der Nutzergruppe Kinder: Kleinkinder 2 bis 6-Jährige, Schulkinder 6 bis 10-Jährige, Pre-Teens 10 bis 14-Jährige und Teenager 14 bis 16-Jährige.

4.2 Nutzergruppe Familien
Familie definiert sich im Rahmen dieser Prüfbestimmungen soziologisch als eine durch Partnerschaft, Heirat, Lebenspartnerschaft, Adoption oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft, meist aus Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie Kindern bestehend, gelegentlich durch weitere, mitunter auch im gleichen Haushalt lebende Verwandte oder Lebensgefährten erweitert.

4.3 Senioren
Senior definiert einen älteren Menschen, einen Menschen im Rentenalter oder Ruhestand und bezeichnet generell Angehörige des "hohen" Lebensalters. Der Begriff entspricht dem vorherrschenden, durch Konsumorientierung und Marketing geprägten Verständnis älterer Menschen in der modernen Freizeitgesellschaft.

4.4 Rollstuhl
Der Rollstuhl (im GKV Hilfsmittelverzeichnis auch Krankenfahrstuhl genannt) ist ein Hilfsmittel für Menschen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung dauerhaft oder zeitweise in der Fähigkeit zu Gehen beeinträchtigt sind. Wir unterscheiden Rollstühle nach Bauart (Faltrollstuhl oder Starrahmen), Antriebsart (Greifreifen, Einhandantrieb, Handhebelrollstuhl, Elektrisch unterstützt, Elektrorollstuhl, Schieberollstuhl, Trippelrollstuhl) oder Verordnungs-typ (Standard, Leichtgewichtsrollstuhl, Multifunktions-, Pflege-, Positionierungs- oder Lagerungsrollstuhl, Adaptiv- oder Aktiv-Rollstuhl). In Rahmen der Güteprüfung werden auch weitere Sonderformen berücksichtigt (Sport-, Renn-, Dusch- oder Strandrollstühle). Zu dieser Gruppe gehören außerdem Skooter und Rollatoren.

4.5 Geh-/Körperbehinderung
In dieser Nutzergruppe fassen wir zeitweise (z.B. Frakturen) und dauerhafte Einschränkungen und Behinderungen für sämtliche Erscheinungsformen und Schweregrade körperlicher Bewegungseinschränkungen, die sich aus Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates und aus anderen inneren oder äußeren Schädigungen des Körpers und seiner Funktionen ergeben. Berücksichtigt werden in den Prüfbestimmungen nachfolgende Erscheinungs-formen:

  • Schädigungen des Zentralnervensystems (z.B. erworbene Querschnittslähmung, Hirn-schädigungen, zerebrale Bewegungsstörungen (Spastik, Athetose, Ataxie)), Multiple Sklerose, Spaltbildungen des Rumpfes (Spina bifida, Polyomyelitis), Parkinsonerkrankungen.
  • Schädigungen des Skelettsystems (z.B. Frakturen, Rückgratverkrümmungen (Skoliosen, Lordosen, Kyphosen), Osteogenesis imperfecta (Glasknochenkrankheit), Gelenkfehlstellungen (Luxationen))
  • Fehlbildungen des Skelettsystems (z.B. Amelie, Dysmelien, Spaltbildungen von Hand oder Fuß (Klumphand, Klumpfuß))
  • Schädigungen der Gliedmaßen (z.B. Gliedmaßenverlust, Amputationen (durch Unfallschäden, Tumore, Gefäßerkrankungen), Gliedmaßenfehlbildungen, Dysmelien)
  • Muskelsystemerkrankungen (Muskelatrophie, Muskeldystrophie)
  • Entzündliche Erkrankungen der Knochen und Gelenke (Arthritis)

4.6 Kognitive Behinderung/Lernschwierigkeiten
Eine eindeutige fest umschriebene Definition für "kognitive Behinderung bzw. Lernschwierigkeiten" gibt es nicht, da Menschen mit kognitiver Behinderung bzw. Lernschwierigkeiten keine einheitliche Gruppe mit fest umschriebenen Eigenschaften bilden. Somit definieren wir im Rahmen der Prüfbestimmungen die Bezeichnung für diese Nutzergruppe als Sammelbegriff für die vielfältigen Erscheinungsformen und Ausprägungsgrade und umfasst zum einen Zustände von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten (z.B. Denk-, Sprach- sowie motorische und sozioemotionale Fähigkeiten). Zum anderen berücksichtigen die Prüfbestimmungen dieser Nutzergruppe den alters- oder krankheitsbedingten Verlust vorher beherrschter Fähigkeiten sowie dauerhafte Beeinträchtigungen durch psychiatrische oder neurologische Erkrankungen, die sich primär durch Denkstörungen darstellen (psychische Behinderung). Wir unterscheiden gemäß ICD-10-Klassifikation nachfolgende Ausprägungen: Leichte geistige Behinderung (ICD-10 F70, IQ 50 -69) Intelligenzalter von 9 bis unter 12 Jahren oder Mittelgradige geistige Behinderung (ICD-10 F71, IQ 35-49) Intelligenzalter von 6 bis unter 9 Jahren. Oder Schwere geistige Behinderung (ICD-10 F72, IQ 20-34) Intelligenzalter von 3 bis unter 6 Jahren oder Schwerste geistige Behinderung (ICD-10 F73, IQ unter 20) Intelligenzalter von unter 3 Jahren. Außerdem Dissoziierte Intelligenz (ICD-10 F74). Es besteht eine deutliche Diskrepanz von mindestens 15 IQ-Punkten beispielsweise zwischen Sprach-IQ und Handlungs-IQ.

4.7 Gehörlosigkeit/Taubheit
Als gehörlos definieren wir im Rahmen unserer Prüfbestimmungen Personen, deren Hörverlust im Bereich zwischen 125 und 250 Hz mehr als 60 dB sowie mehr als 100 dB im übrigen Frequenzbereich beträgt.

4.8 Hörbehinderung
Als hörbehindert definieren wir im Rahmen unserer Prüfbestimmungen Personen die ein Restgehör besitzen, mit dem sie - unterstützt durch individuell angepasste Hilfsmittel Sprache in begrenztem Umfang wahrnehmen können. Wir unterscheiden: Hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust beträgt zwischen 70 und 100 dB) oder Mittelgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust zwischen 40 bis 70 dB) oder Leichtgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust beträgt im besseren Ohr im Hauptsprachbereich durchgehend 25 bis 40 dB).

4.9 Erblindung
Im Rahmen der Prüfbestimmungen gilt, wer auf dem besseren Auge ein Sehvermögen von weniger als zwei Prozent besitzt, gilt als erblindet. Auch, wer noch über einen Sehrest verfügt und beispielweise Lichtschein wahrnimmt, kann demnach als "blind" eingestuft werden. Die Voraussetzungen für Erblindung (also vorliegendem Visus < 0,02) sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/35 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist oder nicht mehr als 1/20 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist oder nicht mehr als 1/10 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist oder mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist.

4.10 Sehbehinderung
Die Nutzergruppe bezieht sich auf beeinträchtigtes Sehvermögen, das auf einer verminderten Sehschärfe und/oder einem reduzierten Gesichtsfeld oder erhöhter Blendempfindlichkeit sowie Anomalien der Farbwahrnehmung zurückzuführen ist. Wir unterscheiden zwischen korrigierbaren und nicht korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen. Sie werden eingeteilt in geringe Sehschädigung (Visus 0,3-0,1), mittlere Sehschädigung (Visus 0,1-0,05) und hochgradige Sehschädigung (Visus 0,05-0,02).

4.11 Kulturen
Die Nutzergruppe umfasst die Gesamtheit der vom Menschen selbst hervorgebrachten und im Zuge der Sozialisation erworbenen Voraussetzungen sozialen Handelns, d.h. die typischen Arbeits-, Sprach- und Lebensformen, Denk- und Handlungsweisen, Wertvorstellungen und geistigen Lebensäußerungen einer Gemeinschaft.

4.12 Güteklassifizierung
Seit der Revision EU-GS 904:2016-01 haben wir zur Bewertung der Güte von Objekten, Produkten und Dienstleistungen eine Güteklassifizierung eingeführt. Grundlage der Einstufung in eine Güteklasse sind der Erfüllungsgrad der, in den Besonderen Prüfbestimmungen und dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (d.h. die allgemeinen und die jeweiligen branchenspezifischen Ausführungsbestimmungen) Präferenzen. Die Güteklassen werden hierbei jeweils für jede der 11 Nutzergruppen ermittelt. Güteklasse A bezeichnet ein barrierefreies Objekt, d.h. alle definierten Präferenzen wurden erfüllt und G ein nicht barrierefreies Objekt, d.h. keine, der definierten Präferenzen wurde erfüllt.

 

Güteklasse A [A] 100% der Kriterien erfüllt
Güteklasse B [B] 80-90% der Kriterien erfüllt
Güteklasse C [C] 70-80% der Kriterien erfüllt
Güteklasse D [D] 50-70% der Kriterien erfüllt
Güteklasse E [E] 30-50% der Kriterien erfüllt
Güteklasse F [F] bis 30% der Kriterien erfüllt
Güteklasse G [G] 0% der Kriterien erfüllt

 

4.13 Bewertungsverfahren

4.13.1 Für die Verleihung des EURECERT® Gütesiegels ist das Erreichen der Güteklassen A und B erforderlich. In 2 Güteklassen darf die Güteklasse C erreicht werden, löst aber automatisch die Auflage aus, die aufgetretenen Barrieren für diese entsprechenden Nutzergruppen innerhalb einer Frist von 6 Monaten so abzustellen, dass für diese Nutzergruppen ebenfalls die Güteklasse A oder B vergeben werden kann. D.h. das EURECERT® Gütesiegel wird in diesem Fall unter Vorbehalt verliehen. Wurden nach 6 Monaten oder früher die Barrieren beseitigt, erhält der Gütesiegelnutzer eine neue Urkunde und darf das Gütesiegel weiterhin verwenden. Verstreicht diese Frist ohne Beseitigung der Barrieren, wird das EURECERT® Gütesiegel für das Objekt entzogen. Es besteht dann die Möglichkeit nach Beseitigung der Barrieren, eine erneute gebührenpflichtige Wiederholungsprüfung zu beantragen.

4.13.2 Erreicht ein Objekt in einer Nutzergruppe nach Auswertung die Güteklasse D oder schlechter, wird das EURECERT® Gütesiegel nicht vergeben. Es besteht hier die Möglichkeit nach Beseitigung der Barrieren, eine erneute gebührenpflichtige Wiederholungsprüfung zu beantragen.

4.14 Prüfempfehlungen
Unabhängig vom Ergebnis der Güteprüfung erstellt das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. eine Prüfempfehlung (Empfehlungsmatrix). Anhand dieser können Eigentümer von Objekten, Produkten oder Dienstleitungen in Erfahrung bringen, welche Barrieren im Rahmen der Güteprüfung ermittelt wurden und erhalten außerdem Empfehlungen, um diese zu beseitigen. Wenn in diesen Prüfempfehlungen Produkte vorgestellt werden, besteht seitens des Eigentümers in keinem Falle eine Verpflichtung zur Beseitigung der Barrieren mittels dieses spezifischen Produktes. Vorrangig ist für den Kontrollausschuss die Beseitigung der Barriere. Die Beseitigung der Barriere durch andere Maßnahmen oder Produkte hat keinerlei Einfluss auf das Ergebnis einer erneuten Beurteilung.

4.15 BPASS® - Verbraucherinformationssystem
Unabhängig von der EURECERT® Güteprüfung und der Vergabe des EURECERT® Gütesiegels für Barrierefreiheit hat das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. zur Verbraucherinformation und Umsetzungsmessung den BPASS® eingeführt. Der BPASS® ist kein Gütesiegel und ersetzt keine Güteprüfung oder anderweitig verfügbare Zertifizierung oder Konformitätsbewertung.

 

5 Mit geltende Normen, Gesetze und Richtlinien

5.1 Die Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen basieren auf den Empfehlungen der EURECERT® Gremien, aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und gelten immer in Verbindung mit den geltenden Normen, Gesetzen, Verordnungen, Bestimmungen und Richtlinien, und zwar in den Abschnitten, die sich auf den jeweiligen Geltungsbereich der Gütegrundlage beziehen. Diese nachfolgend aufgeführten Normen, Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen und Richtlinien erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gelten die jeweils gültigen Fassungen und die sich daraus ergebenden Vorgaben. Alle unter Abschnitt 5.3 und 5.4 und im Folgetext aufgeführten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitfäden und Bestimmungen wurden zum Zeitpunkt der Drucklegung entsprechend der jeweils aktuellen Gültigkeit und Veröffentlichung aufgeführt, es gelten jedoch unabhängig davon die jeweils gültigen Fassungen und die sich daraus ergebenden Vorgaben.

5.2 Neben den unter Abschnitt 5.3 und 5.4 gelisteten Normen, Gesetzen, Verordnungen, Bestimmungen und Richtlinien finden bei der Prüfung weitere objekt-, produkt- und dienstleistungsspezifische Verordnungen Anwendung, die branchenspezifisch differieren können. Der Anbieter hat alle für seine Produkte und/oder Dienstleistungen geltenden Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten, dazu gehören beispielsweise die unten Aufgeführten. Alle nachfolgend aufgeführten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Bestimmungen sind aufgeteilt nach allgemeinen und besonderen Vorgaben. Des Weiteren gelten die durch die EURECERT® Gremien erarbeiteten und bindend vom Kontrollausschuss verabschiedeten Prüfbestimmungen und -richtlinien.

5.3 Allgemeine Vorgaben
Bei den hier aufgeführten Vorgaben ist sicherzustellen, dass die jeweiligen Inhalte in der aktuell gültigen Fassung vorliegen und versichert wird, dass diese Vorgaben eingehalten werden:

  • ArbStättV, VStättV, SBauVO, SchulBauR,
  • ASR Techn. Regeln für Arbeitsstätten,
  • HeimMindBauV Heimmindestbauverordnung,
  • MBeVO, M-GarVO, MHHR, MVkVO, MVStttV, MSchulbauR, MBO sowie entsprechende Verordnungen der Länder,
  • BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung,
  • ASI Arbeitssicherheitsinformationen,
  • ProdHaftG Produkthaftungsgesetz,
  • GastG Gaststättengesetz,
  • VSG Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  • DSchG Denkmalschutzgesetze der Länder,
  • BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz,
  • Fachliche Qualifikationen, Zertifizierungen und Tarifverträge

sowie weitere betriebsrelevante und leistungsspezifische Gesetze und Verordnungen.

5.4 Besondere Vorgaben
Die hier aufgeführten übergeordneten Empfehlungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung erhalten im Rahmen dieser Gütesicherung einen verbindlichen Charakter, darüber hinaus gehende Gütekriterien sind in den nachfolgenden Güte- und Prüfbestimmungen festgelegt: BGG Behindertengleichstellungsgesetz, UN-Behindertenrechtskonvention, KOM (2010) EU Strategie 2010-2020 für Menschen mit Behinderung und European Accessibility Act

Das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. setzt voraus, dass alle hier genannten Vorgaben eingehalten werden, soweit sie den Geltungsbereich der Güteprüfung betreffen. Generell behält sich das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. vor, von den nationalen Regelungen, wenn sinnvoll und nachgewiesen, abzuweichen. Abweichungen müssen hierbei grundsätzlich eine Verbesserung herbeiführen.

 

6 Begriffsbestimmungen

Diese Prüfbestimmungen gelten für die Umsetzung von Barrierefreiheit und zur Sicherstellung von Inklusion.

Barrierefreiheit
im Sinne dieser Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen ist die Auffindbarkeit, Zu- sowie Ausgänglichkeit und Nutzbarkeit gestalteter Lebensbereiche für alle Menschen entlang einer in sich geschlossenen Service- und Infrastrukturkette. Der Zugang und die Nutzung müssen für alle Menschen (vom Kleinkind bis zum Senioren) in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher sowie unterstützender Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Notfallsysteme, Beförderungsmittel im Personenverkehr, technische und nichttechnische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen, Kommunikationseinrichtungen sowie der emotionale und zwischenmenschliche Umgang miteinander.

Inklusion
im Sinne dieser Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen ist die Anerkennung von Verschiedenheit und Individualität im Gemeinsamen. Hierbei wird den Bedürfnissen aller Menschen Rechnung getragen. Eine Anpassung an oder Einstufung/Kategorisierung in Gruppen findet nicht mehr statt, Mitbestimmung und Mitgestaltung gilt für alle Menschen ohne Ausnahme. Inklusion sieht eine Gesellschaft, in der Alle in allen Bereichen selbstver-ständlich teilnehmen und mitgestalten können und die Bedürfnisse Aller ebenso selbstverständlich berücksichtigt werden.

Grundsätzlich
grundsätzlich bedeutet juristisch gesehen vom Grundsatz her in der Bedeutung von im Prinzip, in der Regel (Ausnahmen sind möglich), während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung immer, aus Prinzip (keine Ausnahmen) verwendet wird. Hierfür findet sich in deutschen Gesetzen meist stets, in der Rechtsprechung regelmäßig. In der sonstigen Rechtssprache (Urteile, Kommentarliteratur, Schrifttum) ist der Gegenbegriff generell, was bedeutet, dass keine Ausnahmen möglich sind.

Güte
Während Qualität das Vermögen einer Gesamtheit inhärenter (lat. innewohnend) Merkmale eines Produkts, eines Systems oder eines Prozesses zur Erfüllung von Forderungen von Kunden und anderen interessierten Parteien bezeichnet, spricht man von der Güte einer definierten Einheit, wenn man zusätzlich eine wertende Aussage über diese Einheit, die sich auf einen zu erfüllenden Zweck bezieht, formuliert. Diese Zwecksetzung folgt wertenden und vergleichenden Gesichtspunkten. Diese Vorgehensweise wird bevorzugt, wenn man, wie im EURECERT® Gü-teprüfverfahren, klassifiziert.

Präferenz
Im Kontext unserer gesamtgesellschaftlichen Betrachtungsweise von Barrierefreiheit definieren wir besondere Bedürfnisse und Anforderungen (Präferenzen) für jede der 11 Nutzergruppen. Diese Präferenzen können hierbei räumliche oder sachliche Attribute, Elemente oder Merkmale sein. Diese Präferenzen ermöglichen im Gegensatz zu anderen Methoden (z.B. interpretativ), barrierefreie Lebensräume zu schaffen, eine objektive bzw. Bedürfnis orientierte Messung der Umsetzung von Barrierefreiheit. Grundsätzlich unterscheiden wir hierbei zwischen direkter und indirekter Präferenzmessung. Dies ermöglicht auf den Einzelfall angepasste Lösungen, welche die Anfor-derungen aller Nutzergruppen umfassend berücksichtigen und gleichzeitig den spezifischen Problemen des jeweiligen Objektes gerecht werden.

 

7 Prüfverfahren

Da es sich bei der Güteprüfung der Barrierefreiheit um individuelle, auf das Objekt, das Produkt oder die Dienstleistung bezogene Prüfungen handelt, gelten die Prüfbestimmungen und Überwachungen stets ausschließlich für das individuelle Objekt, Produkt oder die Leistung. Eine Systemprüfung ist demnach hier nicht gegeben. Die Überwachung setzt sich zusammen aus den Komponenten:

  • Erstprüfung,
  • Eigenüberwachung,
  • Fremdüberwachung und
  • Wiederholungsprüfung.

7.1 Erstprüfung
Das Bestehen der Erstprüfung ist die Voraussetzung für die Verleihung und Führung des EURECERT® Gütesiegels für Barrierefreiheit durch das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. Im Rahmen der Erstprüfung ist zu prüfen, ob das Objekt, das Produkt oder die Dienstleistung des Antragstellers die in den Prüfbestimmungen niedergelegten Anforderungen lückenlos erfüllt. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem EUKOBA e.V. die für die Einleitung und Durchführung benötigten Unterlagen vollständig einzureichen und das vom EUKOBA e.V. anerkannte Prüfzentrum in die Lage zu versetzen, das Güteniveau des Antragstellers zu überprüfen. Die Erstprüfung wird vom EUKOBA e.V. veranlasst, wobei mit der Durchführung der Prüfung ein vom EUKOBA e.V. anerkanntes Prüfzentrum beauftragt wird. Die Erstprüfung dient darüber hinaus der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einhaltung der Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Prüfbestimmungen gegeben sind. Von der Erstprüfung wird vom Prüfzentrum ein Prüfbericht erstellt. Der Antragsteller sowie der Kontrollausschuss erhalten jeweils eine Ausfertigung des Prüfberichtes zugesandt.

7.2 Eigenüberwachung und Mitarbeiterqualifizierung
Jeder Gütesiegelnutzer hat zur Einhaltung der Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Prüfbestimmungen eine kontinuierliche und jederzeit reproduzierbare Eigenüberwachung aller gütegesicherten Objekte, Produkte oder Dienstleistungen durchzuführen. Diese kann auch durch ein zertifiziertes und auditiertes Qualitätsmanagementsystem nachgewiesen werden. Außerdem hat er nachzuweisen, dass sich Mitarbeiter (z.B. im Rahmen von hierfür angebotenen EURECERT Fachseminaren) hinsichtlich des Themenfeldes Barrierefreiheit qualifizieren und weiterbilden.

7.3 Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung dient der Feststellung, ob die Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Prüfbestimmungen sowie die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen festgelegten Anforderungen vom Gütesiegelnutzer noch erfüllt werden. Eine unangekündigte Fremdüberwachung kann jederzeit auf Basis der Prüfbestimmungen von einem anerkannten Prüfzentrum innerhalb der Laufzeit des Gütesiegels erfolgen. Eine vorgeschriebene Fremdüberwachung findet in jedem Falle auf Basis der Prüfbestimmungen innerhalb der 3-jährigen Laufzeit statt.

7.4 Wiederholungsprüfung
Werden im Rahmen der Güteprüfung vom Prüfzentrum Barrieren gemäß den Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Prüfbestimmungen beim Gütesiegelnutzer bzw. Antragsteller festgestellt, so hat er diese, unbenommen der Ausfertigung einer entsprechenden Prüfempfehlung, umgehend dem EUKOBA e.V. zu melden. Hierauf kann der Vorstand des EUKOBA e.V. im Benehmen mit dem Kontrollausschuss eine Wiederholungsprüfung anordnen, wobei Zeitpunkt, Inhalt und Umfang dieser Prüfung vom Kontrollausschuss festgelegt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können von EUKOBA e.V. im Benehmen mit dem Kontrollausschuss weitere Maßnahmen gemäß Abschnitt 5.1 der Durchführungsbestimmungen ergriffen werden.

7.5 Prüfgebühren
Die Kosten jeder durchgeführten Prüfung sind vom Antragsteller bzw. Gütesiegelnutzer zu tragen. Die Gebühren für die Prüfung des Antrages, die Gebühren der Prüfung, Beratung, Aufklärung und Verwaltung regelt die Gebührenordnung des EUKOBA e.V.

7.6 Prüf- und Überwachungsberichte
Über jede vom Prüfzentrum durchgeführte Prüfung ist eine Prüfempfehlung anzufertigen. Der Antragsteller bzw. Gütesiegelnutzer und der EUKOBA e.V. erhalten jeweils eine Ausfertigung des Prüfempfehlung.

 

8 Kennzeichnung

Objekte, Produkte und Dienstleistungen, die gemäß den Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen erfolgreich geprüft worden sind und für die das EURECERT® Gütesiegel des EUKOBA e.V. verliehen worden ist, können mit dem vorab abgebildeten Gütesiegel gekennzeichnet werden. Das vorab abgebildete EURECERT® Gütesiegel für Barrierefreiheit geht von einer umfassenden Barrierefreiheit aus. Für die Verleihung und Führung des Gütesie-gels gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen des EUKOBA e.V. Neben den unter Punkt 5 gelisteten Normen, Gesetzen, Verordnungen, Bestimmungen und Richtlinien finden bei der Prüfung weitere objekt-, produkt- und dienstleistungsspezifische Verordnungen und Empfehlungen Anwendung, die branchenspezifisch differieren können. Des Weiteren gelten die durch Fachkreise erarbeiteten und durch den Kontrollausschuss bindend verabschiedeten Ausführungsbestimmungen. Das Bewertungsverfahren ist Teil der Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Prüfbestimmungen für das EURECERT® Gütesiegel für Barrierefreiheit. Es dient als Information für die Nutzer, die das Gütesiegel beantragen oder führen und als Grundlage für die Prüfungsergebnisfindung. Die Einhaltung der Güte wird durch regelmäßige Kontrollen sichergestellt. Die Einhaltung aller gesetzlichen Bestim-mungen ist grundsätzlich Voraussetzung für die Verleihung und Führung des EURECERT® Gütesiegel für Barrierefreiheit. Das Bewertungsschema gliedert sich in allen Geltungsbereichen generell in folgende Themenblöcke:

  1. Einhaltung von Prüfbestimmungen unter Berücksichtigung nationaler Normen
  2. physische Prüfung von Auffindbarkeit, Erreichbarkeit, Zu- und Ausgänglichkeit, Wohlbefinden und Nutzen,
  3. Präferenzen, spezielle Angebote/Leistungen/Anpassungen für die jeweiligen Prüfgruppen,
  4. Kommunikation und Umgang mit und Informationen für die jeweiligen Nutzergruppen.

Für jede Branche und Nutzergruppe werden in den Ausführungsbestimmungen Präferenzen festgelegt, ergänzende Fragen beantwortet und das Objekt, Produkt oder die Dienstleistung geprüft. Die Ergebnisse werden je Nutzergruppe ausgewertet. Diese Trennung wurde eingeführt, da eine ganzheitliche Aussage über Barrierefreiheit keine ausreichende Aussage zur Umsetzung darstellt. Für die Nutzergruppen sind spezielle Aussagen unabdingbar. Das Ergebnis ist erst nach der Übermittlung über das elektronische System in der Geschäftsstelle des EUKOBA e.V. sichtbar. Während des Prüfvorganges hat das Prüfteam keine Möglichkeit, Aussagen zum Prüfergebnis zu tätigen. Aus Qualitäts- und Datenschutzgründen und um Manipulationen auszuschließen, werden generell alle Prüfungen in der Hauptgeschäftsstelle ausgewertet.

 

9 Änderungen

Änderungen dieser Allgemeinen Prüfbestimmungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kontrollausschusses.


© Die EURECERT® Darstellung, Idee und Konzept sowie zugrundeliegende Prüfrichtlinien, Bewertungsschemata, die Klassifizierung und Nutzergruppeneinteilung sind geistiges Eigentum des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit und urheberrechtlich geschützt. An- und Verwendung des Systems oder der Texte und Grafiken, auch in Teilen, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Rechteinhabers gestattet. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

 

Beispiel Treppe
Beispiel

Wie sieht die Richtlinie eigentlich aus? Was erwartet mich als Anbieter? Das zeigen wir am Abschnitt AUB Treppe unserer Güte- & Prüfbestimmungen EU-GS 904.

mehr
Satzungswerk
Satzungswerk

EURECERT® steht für Transparenz.
Deshalb stellen wir hier das begleitende Satzungswerk zum EURECERT® Gütesiegel für Barrierefreiheit zur Ansicht bereit.

mehr
Bezugsquelle Richtlinie
Bezugsquelle

Wo kann ich die aktuelle Version der EU-GS 904 beziehen? Diese können Sie online bei unserem Fachverlag Martin Rossol in Ebermannstadt erwerben.

mehr