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EURECERT® EU-GS 904:AUB Treppe
Nachfolgend finden Sie einen, vom Kontrollausschauss des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V. legitimierten, Auszug aus den Güte- und Prüfbestimmungen im Rahmen der Vergabe des europäischen EURECERT® Gütesiegels für Barrierefreiheit.
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Abschnitt Treppen
1. Abgrenzung
1.1. Die in diesem Abschnitt notierten Güte- und Prüfbestimmungen sind für alle öffentlich zugänglichen Objekttreppen im Innenbereich und zum Objekt zugehörigen Außenbereichen anzuwenden. Zur Ermittlung der Erreichung der Güteklassifizierung A sind im Außenbereich angesiedelte Notfall- oder Rettungstreppen generell zu prüfen, aber bei der Ermittlung auszuklammern.
1.2 Der Abschnitt Treppen ist grundsätzlich gesamtgesellschaftlich prüfrelevant für alle 11 Nutzergruppen.
1.3 Die in diesem Abschnitt notierten Güte- und Prüfbestimmungen gelten generell auch für Objekttreppen, die durch eine Mobilitätsalternative (z.B. Rampe oder Aufzug) für z.B. die Nutzergruppen: Rollstuhlfahrer/Innen, Rollatornutzer/Innen, Nutzer/Innen mit mobiler Einkaufshilfe oder Eltern mit Kinderwagen ergänzt wurden, um eine gesamtgesellschaftliche Barrierefreiheit herzustellen.
2. Laufgestaltung
2.1 Die Überwindung von zwei unterschiedlichen Höhen über mindestens drei Treppenstufen in direkter, nicht unterbrochenener Folge bildet einen Treppenlauf. In Objekten sind in Außen- wie Innenbereichen bei längeren Treppenläufen Podeste einzufügen. Ein Podest ist in jedem Fall nach spätestens 12 (max. nach 18) Stufen vorzusehen.
2.1.1 Ein Podest muss mindestens 3 Auftritte der Länge a (Länge des Treppenauftritts) ermöglichen. Zur Berechnung der Podestlänge L gilt: L = a+ (3 Schritte x 63 cm ± 3 cm). Der Wert 63 cm steht hierbei für die mittlere Schrittlänge beim Gehen auf ebenen und waagerechtem Untergrund. Nach 3 Zwischenpodesten mit mindestens 3 Auftritten soll ein Podest von 500 cm Länge und integrierter Ruhezone eingerichtet werden.
2.1.2 Generell sind in den meisten Objekten nachfolgende Treppentypen anzutreffen (siehe Abb.1):
- 2-läufig gewinkelte Treppe mit Zwischenpodest (A)
- 2-läufig gegenläufige Treppe mit Zwischenpodest (B)
- 1-läufige gerade Treppe (C)
- 3-läufig, zweimal abgewinkelte Treppe mit Zwischenpodesten (D)
- 1-läufig halbgewendelte Treppe (E)
- 1-läufig, im Austritt viertelgewendelte Treppe (F)
- 2-läufig gerade Treppe (G)
- 1-läufig, zweimal viertelgewendelte Treppe (H)
- 1-läufig, im Antritt viertelgewendelte Treppe (I)
- Wendeltreppe mit Treppenauge (J)
- Spindeltreppe mit tragender Mittelstütze (K)
2.2 Generell sind nur geradlinige Treppenläufe geeignet, um Barrierefreiheit im Sinne aller Nutzergruppen gemäß Punkt 1.2 umzusetzen. Deshalb sind gewendelte Treppentypen grundsätzlich zu vermeiden.
2.2.1 Der Punkt 2.2 Satz 1 gilt insbesondere für Treppen in und im Umfeld von Eingangsbereichen, sowie Treppen mit intensiver Nutzung durch Mitarbeiter/Innen oder externen Publikumsverkehr.
2.2.2 Gilt nur für Bestandsobjekte: Dienen mehrere Treppen zur Überwindung des selben Höhenunterschiedes (z.B. Geschosse) und liegen baurechtliche Einschränkungen (z.B. Denkmalschutz) vor, die der Beseitung der Wendelung vorhandener Objekttreppen (z.B. Umbau, Neugestaltung) entgegenstehen und ist mindestens eine Objekttreppe mit geradlinigem Treppenlauf vorhanden, so sind alle Nutzer/Innen deutlich und gut erkennbar auf diese Möglichkeit der barrierefreien Höhenunterschiedsüberwindung unter Anwendung des 2-Sinne-Prinzips hinzuweisen. Empfehlung: Hinweise an allen Zugängen zum Objekt und/oder an den gewendelten, nicht barrierefreien Treppen. Somit sollte in Bestandsimmobilien generell eine Treppe zur Haupt- bzw. Intensivnutzung durch Mitarbeiter/Innen oder externen Publikumsverkehr geradlinig sein.
2.3 Die Gang- bzw. Treppenlauflinie muss grundsätzlich leicht und sicher begehbar sowie generell rechtwinklig zu den Stufenkanten von Objekttreppen verlaufen, um den Themen Orientierung, Unfallprävention und Verkehrssicherheit einen uneingeschränkten Vorrang einzuräumen.
3. Stufe
3.1 Generell sind in den meisten Objekten nachfolgende Stufentypen anzutreffen (siehe Abb.2):
- Treppe mit Blockstufen (A)
- Treppe mit Winkelstufen (B)
- Treppe mit abgeschrägten Keilstufen (C)
- Treppe mit abgeschrägten Winkelstufen (D)
- Treppe mit offenen Stufen (E)
- Treppe mit Tritt- und Setzstufen ohne Unterschneidung (F)
- Treppe mit Tritt-, Setzstufen und Unterschneidung (G)
3.2 Generell sind nur rechtwinklige Trittstufen mit Setzstufen ohne Unterschneidung oder Block- bzw. Winkelstufen geeignet, um Barrierefreiheit im Sinne aller Nutzergruppen gemäß Punkt 1.2 umzusetzen. Deshalb sind Treppen in offener Bauweise und/oder ohne Setzstufe sowie Treppen mit abgeschrägter Unterschneidung grundsätzlich zu vermeiden.
3.2.1 Der Punkt 3.2 Satz 1 gilt insbesondere für Treppen in und im Umfeld von Eingangsbereichen, sowie Treppen mit intensiver Nutzung durch Mitarbeiter/Innen oder externen Publikumsverkehr.
3.2.2 Gilt nur für Bestandsobjekte: Nur in baurechtlich begründeten Ausnahmen (z.B. Denkmalschutz) ist eine Unterschneidung der Trittstufe kleiner 2 cm zulässig. In allen anderen Fällen sind Maßnahmen zur Beseitigung der Unterschneidung anzustrengen.
3.3 Die mittlere Schrittlänge beim Gehen auf ebenen und waagerechtem Untergrund beträgt 63 cm. Diese Schrittlänge verkürzt sich bei geneigtem Weg. Sie verkürzt sich in etwa um das Doppelte des Höhenunterschiedes, der mit einem Schritt überwunden werden soll. Für die Nutzung von Treppen kann hieraus als Beziehung zwischen Schrittlänge, Auftritt und Steigung die Schrittmaßformel: Auftritt + 2 x Steigung = 63 cm ± 3 cm abgeleitet werden.
3.3.1 Zur Erreichung der Güteklassifizierung A muss eine Treppe Stufen mit einen Auftritt von 29 cm und einer Steigung von 17 cm aufweisen. Nur mit diesem Verhältnis ist eine Treppe bei geringstem Kraftaufwand besonders sicher begehbar.
3.3.2 Abweichend von Punkt 3.3.1 gelten folgende Toleranzbereiche:
Objekte | Auftritt a (cm) | Steigung s (cm) |
---|---|---|
Freitreppe, Objekte für Kinder | 30-32 | 14-16 |
Versammlungsstätte, Verwaltung, Schule | 29-31 | 15-17 |
Gewerbe und sonstige Bauten | 26-30 | 16-19 |
3.4 Das Mindestmaß für die nutzbare Treppenlaufbreite beträgt in öffentlich zugänglichen Objekten 100 cm (Achtung: Ingesamte Breite 100 cm + 16-19 cm). In Wohnobjekten mit bis zu zwei Wohneinheiten und innerhalb von Wohneineinheiten beträgt das Mindestmaß für die nutzbare Treppenlaufbreite 80 cm (Achtung: Ingesamte Breite 80 cm + 16-19 cm).
3.5 Einzelstufen bestehend aus Setzstufe mit sich verringernder Höhe oder Trittstufe mit sich verjüngender Tiefe, z. B. aus topografischen oder gestalterischen Gründen im Außenbereich, sind nicht zulässig.
3.6 Die lichte Raumhöhe Rlh auf Treppen muss höher oder gleich 200 cm sein. Zur Erreichung der Güteklassifizierung A muss der Wert Rlh größer 210 cm sein. Die Raumhöhe Rrh unter Treppen muss 220 cm betragen. Hierbei ist ein versehentliches Unterlaufen /-fahren des gesamten Bereiches Rub kleiner gleich Rrh zu unterbinden. Eine bloße Markierung des Bereiches ist auch dann nicht ausreichend, wenn Sie nach dem 2 Sinne-Prinzip vorgenommen wird.
3.7 Hinsichtlich einer ausreichendenen Rutschhemmung gilt für Treppenstufen und Stufenkanten im Innenbereich von Objekten ein Gleitreibungskoeffizient von μ ≥ 0,30 (Toleranzbereich: 0,15μ bis 0,29μ). Für Treppen im Außenbereich gilt ein ein Gleitreibungskoeffizient von μ ≥ 0,45 (Toleranzbereich: 0,44 μ bis 0,57 μ)
Gleitreibungskoeffizient | Bewertung der Rutschhemmung |
---|---|
> 0,45 μ 1) | Rutschhemmung ausreichnend |
0,30 μ - 0,45 μ | ausreichend, aber Prüfung möglicher Verbesserungen der Rutschhemmung und Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen erforderlich |
< 0,30 μ | Rutschhemmung unzureichend |
Bitte beachten Sie: 1) Bei sehr hohen μ-Werten steigt das Stolperrisiko und der Gelenkverschleiss des Stütz- und Bewegungsapparates.
4. Handlauf
4.1 Generell sind Treppen und Podeste beidseitig mit Handläufen auszurüsten. Diese sind in einem Höhenbereich zwischen 85 und 100 cm (Distanz: Stufenvorderkante zu Handlaufoberkante) sowie einem Handlaufabstand von 5 cm zu Wänden anzubringen und jeweils durchlaufend ohne Unterbrechung und mindestens 30 cm oder entsprechend um eine Länge des Stufenauftrittes (a) über Anfang und Ende des Treppenlaufs hinausreichend zu installieren. Diese Hinausreichung ist an der obersten Treppenstufe durch ein Abknicken in die waagerechte Laufführung umzusetzen.
4.2 Am unteren Treppenende ist diese Hinausreichung gemäß Punkt 4.1 mindestens durch eine Fortführung des Handlaufes in der Neigung des Treppenlaufs über die unterste Stufe hinaus umzusetzen, um durch diese Maßnahme eine durchgehend gleichmäßige Handlaufhöhe zu erreichen.
4.2.1 Gilt nur für Bestandsobjekte: Nur wenn aus nachweislich bautechnischen Gründen eine Erweiterung gemäß Punkt 4.2.2 nicht möglich ist, kann auf diese verzichtet werden. Ansonsten gilt.
4.2.2 Der unter Punkt 4.2 umgesetzten Neigung folgt eine 30 cm lange, waagerechte Weiterführung des Handlaufs über die Stufenvorderkante hinaus (Abb rechts oben).
4.2.3 Eine hinausreichende Weiterführung an Treppenaugen ist unzulässig.
4.3 Zur Erreichung der Güteklassifizierung A ist beidseitig ein zweiter Handlauf in einem Höhenbereich zwischen 50 und 75 cm (Distanz: Stufenvorderkante zu Handlaufoberkante) anzubringen. Für Neigung und Fortführung gelten analog die Punkte 4.2 bis 4.2.3.
4.4 Bei nutzbaren Treppenlaufbreiten von max. 12 m oder mehr ist ein zusätzlicher Mittelhandlauf vorzusehen. Wünschenswert ist dies schon bei geringeren nutzbaren Treppenlaufbreiten, vor allen in Fällen intensiver Nutzung.
4.5 Bei der Umsetzung der Handlaufprofile ist generell ein sicherer Griff und eine solide Umgreifbarkeit sicherzustellen. Diese Merkmale erfüllen runde, ovale oder abgerundete Vierkantprofile, wenn sie einem Durchmesser von 3 bis 4,5 cm aufweisen und Befestigungen bzw. Halterungen stets an der Unterseite angebracht werden. Bei, frei in den Raum ragendem Handlaufprofilabschluss ist dieser z.B. nach unten oder zu einer Wandseite hin abzurunden.
5. Umwehrung
5.1 Umwehrungen müssen entsprechend ihrer Nutzung sicher gestaltet sein und dürfen im Stufenbereich nicht zum Klettern oder Rutschen, im Podestbereich nicht zum Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen animieren und müssen mindestens 100 cm hoch sein, wenn die potentielle Absturzhöhe ≥ 100 cm beträgt. Beträgt die potenielle Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 110 cm betragen.
5.2 Die verwendete Umwehrung muss entweder mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) oder aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen (Knieleistengeländer). Füllstabgeländer sind zu präferieren.
5.2.1 Bei Füllstabgeländern mit senkrechten Zwischenstäben muss der lichte Abstand zwischen den Stäben ≤ 12 cm betragen. Der Abstand zwischen Unterkante Umwehrung und Fußbodenoberkante ≤ 12 cm sein.
5.2.2 Bei Knieleistengeländern müssen die Abstände zwischen Fuß- und Knieleiste, Knieleiste und Handlauf oder zwei Knieleisten ≤ 50 cm betragen. Fußleisten müssen eine Höhe von mindestens 5 cm aufweisen und unmittelbar an der Absturzkante installiert sein. Anmerkung: Eine Aufkantung in gleicher Höhe ist auch an freien seitlichen Stufenenden anzubringen.
5.3 Kann eine Umwehrung bautechnisch nicht auf die Absturzkante aufgesetzt werden, sondern muss vorgesetzt werden, so darf der hieraus reslultierende Spalt (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung) eine lichte Breite von 6 cm nicht überschreiten.
6. Beleuchtung
6.1 Auf Stufen, insbesondere auf An- und Austrittsstufen muss die Beleuchtungsstärke zwischen 150 lx und 200 lx betragen. Werte über 200 lx sind unzulässig, da sie zu Blendungen führen können. Treppen müssen so ausgeleuchtet werden, dass sich sowohl tagsüber, als auch nachts nur geringfügige Leuchtdichte-Unterschiede beim Betreten oder Verlassen der Treppe ergeben.
6.2 Zur Erreichung der Güteklassifizierung A muss die Beleuchtungsstärke auf Stufen, insbesondere auf An- und Austrittsstufen 200 lx betragen.
7. Orientierung
7.1 Treppen sind generell visuell sicher erkennbar zu gestalten. Hierzu sind alle Trittstufen über die volle Breite mit einem 4-5 cm breiten, sich visuell zu Tritt- und Setzstufen kontrastierenden, durchgezogenen Streifen, beginnend an der Stufenkante, zu kennzeichnen. Unterbrochene Markierungen, wie Einzelpunkte sind nicht zulässig. Die so entstandene Markierung darf kein Rutschen oder Stolpern fördern und ist daher niveaugleich in die Stufenfläche zu integrieren.
7.1.1 Der Punkt 7.1 gilt auch bei 1 bis 3 Einzelstufen, auch wenn diese noch keinen Treppenlauf darstellen.
7.1.2 Zusätzlich sind an allen Setzstufen über die volle Breite Markierungstreifen in einer Breite von mindestens 2 cm anzubringen. Unterbrochene Markierungen, wie Einzelpunkte sind nicht zulässig. Dieser Streifen darf sich farblich nicht von der Markierung auf der Trittstufe unterscheiden.
7.1.3 Zur Erreichung der Güteklassifizierung A gilt: Zusätzlich sind alle Setzstufen über die volle Breite mit einem Markierungstreifen in, entsprechend auf der Trittstufe gewählter, Breite anzubringen. Unterbrochene Markierungen, wie Einzelpunkte sind nicht zulässig. Dieser Streifen darf sich farblich nicht von der Markierung auf der Trittstufe unterscheiden.
7.2 Für den Kontrastwert K zwischen Trittstufe und Markierungsstreifen gelten zur Erreichung der Güteklassifizierung A im Außenbereich K = 0,5 und im Innenbereich bei hellen Stufen K = 0,6 und bei dunklen Stufen K = 0,7 unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass die hellere der kontrastgebenden Flächen einen Reflexionsgrad von p ≥ 0,5 aufweist.
7.2.1 In jedem Fall ist ein Kontrastwert K ≥ 0,4 einzuhalten. Dies ebenfalls unter unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass die hellere der kontrastgebenden Flächen einen Reflexionsgrad p ≥ 0,5 aufweist.
7.3 Für Handläufe gelten entsprechend die Vorgaben gemäß der Punkte 7.2 - 7.2.1.
7.4 Um Treppen in das Objekt interne geschlossene Orientierungs- und Leitsysteme zu integrieren, sind Informationen zur Orientierung (Stockwerk und Wegebeziehungen) taktil (d.h. in Braille und Pyramidenschrift) auf allen Handläufen anzubringen. Die Hinweise sind am Anfang und Ende von Treppenläufen auf der von der nutzbaren Treppelauffläche abgewandten Seite des Handlaufes anzubringen.
7.5 Am Austritt direkt hinter der obersten Trittstufe ist ein taktil erfassbares Feld anzuordnen. Dieses kann durch unterschiedliche Bodenstrukturen wie Rauheits- oder Materialwechsel, eindeutig erkennbare Fugenausbildungen oder Bodenindikatoren gestaltet werden. Das Aufmerksamkeitsfeld muss 60 cm tief und so breit wie die Treppe sein. In gleicher Weise ist ein Feld am Antritt direkt vor der untersten Setzstufe anzuordnen. Ein visueller Kontrast zwischen diesen Feldern und dem Stufenbelag ist zu vermeiden, um vorhandene visuelle Markierungen nicht aufzuheben.
7.5.1 Zwischenpodeste mit einer Länge ≥ 350 cm Länge sind zusätzlich am An- und Austritt mit Aufmerksamkeitsfeldern analog Punkt 7.5 auszustatten.
7.6 In mehrgeschossigen Objekten ist eine Treppenhausbeschriftung einzuplanen, die Angaben zum Stockwerk gibt. Diese ist entweder an der Wand neben der Treppe (Höhe Oberkante 160 cm, Ziffernhöhe 8 bis 12 cm) oder an der geneüberliegenden Wand (Höhe Oberkante 200 cm, Ziffernhöhe je nach Flurbreite 30 bis 40 cm) anzubringen. Die verwendeten Ziffern und Buchstaben sind in kontrastreicher, serifenfreier Schrift auszuführen.
8. Sondertreppen
8.1 Schleppstufen
Treppenanlagen mit sich verringernder Höhe der Setzstufe oder mit sich verjüngendem Auftritt der Trittstufe sind generell durch eine integrierte Alternative mit Treppenstufen in Normalhöhe und beidseitigen Handläufen zu ergänzen.
8.2 Sitztreppen
In Treppenanlagen kombinierte Tritt- und Sitzstufen (Stufen mit doppelter Stufenhöhe: Steigung 2s) müssen so gestaltet sein, dass eine Verwechslung der beiden Nutzungsarten ausgeschlossen ist. Hierzu sind beide Stufenarten deutlich kontrastreich zu markieren. Außerdem sind Trittstufenbereiche durch Handläufe abzusichern, die unterklettert werden dürfen. Vor Sitzbereichen sollte am oberen Ende der Treppenanlage und auf jedem Podest z.B. ein zusätzlicher Stein in Sitzhöhe angebracht werden, der beim Herabsteigen signalisiert, dass an dieser Stelle keine normale abwärts führende Treppe beginnt.
8.3 Integrierte Treppenrampen
In Treppenanlagen integrierte Rampen (z.B. für Kinderwagen oder Lastentransport) sind durch einen Handlauf so zu trennen, dass der Bereich zwischen Rampe und Treppenstufen nicht betreten werden kann.
8.4 Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige
Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige bewegen idelaerweise mit Geschwindigkeiten ≤ 0,5 m/s. Die vorhandene Steigung von Fahrtreppen beträgt ≤ 57,7% (Steigungswinkel: 30°). Die vorhandene Steigung von geneigten Fahrsteigen beträgt ≤ 12,3% (Steigungswinkel: 7°) Im Antritts- und Austrittsbereich von Fahrtreppen ist ein Vorlauf von mindestens 3 Stufen zu gewährleisten. Im Rahmen von Orientierungsmaßnahmen sind die Kämme im Antritts- und Austrittsbereich mit einem 8 cm breiten und kontrastierenden Streifen zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten die Anforderungen und Maßnahmen - insbesondere zu Trittstufen - analog Punkt 7 Orientierung auch für Fahrtreppen und genigte Fahrsteige.
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